Artikel 6 VO (EU) 2010/1236

Kennzeichnung des Fanggeräts

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Fanggerät, das ihre Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet einsetzen, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren(1) gekennzeichnet ist.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen stationäres Fanggerät, das nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 gekennzeichnet ist oder auf andere Weise gegen die Empfehlungen der NEAFC verstößt, sowie in diesem Gerät befindlichen Fisch entfernen und beseitigen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.