Artikel 5 VO (EU) 2010/1236
Beteiligung der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in für den Computer lesbarer Form die Liste aller in der Union registrierten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Regelungsgebiet fischen dürfen, und besonders der Schiffe, die eine oder mehrere regulierte Arten direkt befischen dürfen, sowie Änderungen zu dieser Liste. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 15. Dezember jedes Jahres oder spätestens 5 Tage vor Einfahrt des Schiffes in das Regelungsgebiet. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter.
(2) Das Format für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Liste wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
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