Artikel 4 VO (EU) 2010/1236
Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten nach den Artikeln 12, 19, 20 und 27 sowie für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 24 und 25 fungiert.
(2) Die Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 24 und 25 müssen 24 Stunden am Tag erreichbar sein.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC die Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Fax-Nummer der bezeichneten Kontaktstelle.
(4) Jede nachfolgende Änderung der Angaben zu den Kontaktstellen gemäß den Absätzen 1 und 3 wird der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC spätestens fünfzehn Tag vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
(5) Das Format für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Angaben wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
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