Artikel 3 VO (EU) 2010/1236

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Übereinkommen” ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik in der geänderten Fassung;
2.
„Übereinkommensgebiet” ist das in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens definierte Übereinkommensgebiet;
3.
„Regelungsgebiet” sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;
4.
„Vertragsparteien” sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;
5.
„NEAFC” ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;
6.
„Fischereitätigkeiten” sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen und jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;
7.
„Fischereiressourcen” sind die Ressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens;
8.
„regulierte Ressourcen” sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste im Anhang aufgeführt sind;
9.
„Fischereifahrzeug” ist jedes Schiff, das zur gewerblichen Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
10.
„Schiff einer Nichtvertragspartei” ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausführt und nicht die Flagge einer Vertragspartei führt, einschließlich Schiffe, bei denen der berechtigte Verdacht besteht, dass sie gar keine Flagge führen;
11.
„gemeinsamer Fangeinsatz” ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen übernommen werden;
12.
„Umladung” ist das Umladen aller oder eines Teils der Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug;
13.
„Hafen” ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen bezeichnet wurde.

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