Artikel 16 VO (EU) 2010/1236

NEAFC-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet fischen dürfen, stellen für die Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Überwachungs- und Inspektionsaufgaben bereit ( „NEAFC-Inspektoren” ).

(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis aus. Das Format dieses Sonderausweises wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die NEACF-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.

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