Artikel 17 VO (EU) 2010/1236

Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften

(1) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union und stellt jedes Jahr im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Einsatzplan für die Teilnahme der Union an der Regelung im Folgejahr auf. In diesem Einsatzplan wird unter anderem die Zahl der durchzuführenden Inspektionen festgelegt.

Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle gewährleistet, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der EU im Regelungsgebiet in Bezug auf regulierte Ressourcen Fischereitätigkeiten nachgehen, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff eines Mitgliedstaats im Regelungsgebiet patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wurde, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektionen seiner NEAFC-Inspektoren ohne Diskriminierung und im Einklang mit der Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet verbracht haben, festgelegt.

(3) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sorgt durch gerechte Aufteilung der Inspektionen für die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien, deren Schiffe im Regelungsgebiet Fischfang betreiben.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Schiffe unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.

(5) Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen. Die nationalen Vorschriften zum Verbot der Gewaltanwendung bleiben von diesem Absatz unberührt.

(6) Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maße.

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