Artikel 18 VO (EU) 2010/1236
Mittel für die Durchführung der Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die Regelung ab.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt dem Sekretariat der NEAFC vor dem 1. Januar jedes Jahres die Einzelheiten des gemeinsamen Einsatzplans zusammen mit den Namen der NEAFC-Inspektoren und der Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen), die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Jahr für die Regelung abstellen. Diese Angaben werden gegebenenfalls der Liste der Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entnommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle Änderungen dieser Liste mit, die diese Angaben einen Monat, bevor sie wirksam werden, an das Sekretariat der NEAFC und an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.
(3) Jedes für die Regelung abgestellte Schiff mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von diesem Schiff eingesetzte Beiboot kündigen mit dem Sondersignal für die NEAFC-Inspektion an, dass NEAFC-Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben nach dieser Regelung wahrnehmen dürfen. Die für die Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen. Die Form des Sondersignals wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
(4) Für jedes für die Regelung abgestellte Inspektionsschiff oder -flugzeug der Union zeichnet die Kommission oder die von ihr benannte Stelle in der Form, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde, das Datum und die Uhrzeit auf, zu dem diese ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.
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