Artikel 19 VO (EU) 2010/1236

Überwachung

(1) Die Überwachung stützt sich auf Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch die NEAFC-Inspektoren von einem für die Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug aus. Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffs, der Kommission oder der von dieser benannten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC unverzüglich elektronisch eine Kopie jeder Sichtungsmeldung pro Schiff in der Form, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde. Dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffs werden auf Verlangen eine Papierfassung jeder Sichtungsmeldung und etwaige Fotografien übermittelt.

(2) Die NEAFC-Inspektoren zeichnen ihre Sichtungen in einem Überwachungsbericht in der Form auf, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde.

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