Artikel 20 VO (EU) 2010/1236

Inspektionen

(1) Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität des Inspektionsschiffs zu geben; es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.

(2) Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstigen Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen, sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.

(3) Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können allerdings anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nachdem das Fischereifahrzeug das in Absatz 1 genannte Signal empfangen hat.

(4) Die Kapitäne von Inspektionsschiffen stellen sicher, dass sie beim Manövrieren den vorschriftsmäßigen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen einhalten.

(5) Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in das Regelungsgebiet oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c übermittelt hat.

(6) Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Stellen die NEAFC-Inspektoren einen Verstoß fest, so dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.

(7) Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 6 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 6 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht gemäß Absatz 9 vermerkt werden.

(8) An Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei dürfen höchstens zwei von einem Mitgliedstaat abgestellte NEAFC-Inspektoren gehen. Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren vom Kapitän die erforderliche Unterstützung verlangen. Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.

(9) Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts in dem Format dokumentiert, das gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde. Der Kapitän kann dem Inspektionsbericht Bemerkungen hinzufügen und der Inspektionsbericht muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt. Dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie jedes Inspektionsberichts übermittelt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet den Bericht umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jeden Inspektionsberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes übersandt.

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