Artikel 21 VO (EU) 2010/1236

Pflichten des Kapitäns eines Schiffes während der Inspektion

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a)
erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen nach Bestimmungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt werden,
b)
kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit;
c)
gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
d)
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 für erforderlich halten;
e)
stellt den NEAFC-Inspektoren etwa verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und
f)
stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 32 Absatz 3 an Bord bleiben.

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