Artikel 23 VO (EU) 2010/1236
Bezeichnete Häfen
Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, in denen Fischereiressourcen, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen, und teilen diese der Kommission mit. Die Kommission teilt dem Sekretariat der NEAFC diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste ihrer bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.
Die Anlandung und Umladung von Fisch, der im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurde, und die Erbringung von Hafendiensten für diese Schiffe darf nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.
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