Artikel 24 VO (EU) 2010/1236
Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 teilt, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Fisch gemäß Artikel 22 dieser Verordnung an Bord hat, einen Hafen anlaufen will, der Kapitän oder dessen Stellvertreter den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.
Ein Mitgliedstaat kann unter besonderer Berücksichtigung von insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fisches oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen andere Anmeldefristen vorsehen. In diesem Fall informiert er hierüber unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und das Sekretariat der NEAFC.
(2) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit in dem fraglichen Hafen benachrichtigt werden.
Ein Mitgliedstaat kann andere Annullierungsfristen vorsehen. In diesem Fall informiert er unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und das Sekretariat der NEAFC.
(3) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden. Eine Kopie der Meldung gemäß Absatz 2 ist außerdem unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC zu übermitteln.
(4) Das Format und die Spezifikationen der Anmeldungen werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
Soweit erforderlich, werden nach dem in den Artikeln 46 bis 49 festgelegten Verfahren weitere detaillierte Bestimmungen für die unter diesen Artikel fallenden Anmeldungs- und Annullierungsverfahren, einschließlich der Zeiträume, erlassen.
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