Artikel 25 VO (EU) 2010/1236

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung und zu anderweitiger Nutzung eines Hafens

(1) Als Antwort auf eine gemäß Artikel 24 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb von Unionsgewässern beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe durch Ausfüllen der Anmeldung gemäß Artikel 24, dass

a)
das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte;
b)
die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;
c)
das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete war;
d)
der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(2) Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats durch ordnungsgemäßes Ausfüllen der Anmeldung gemäß Artikel 24 hierzu die Genehmigung erteilt haben. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, lassen den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Lager unter ihrer Kontrolle bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(3a) Anlandungen, Umladungen und anderweitige Nutzung eines Hafens sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für Vertragsparteien geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.

(4) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter und dem Flaggenstaat des Schiffes unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung eines Hafens genehmigen, indem sie die in Artikel 24 genannte Anmeldung entsprechend ausfüllen, und setzen das Sekretariat der NEAFC von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

(5) Detaillierte Bestimmungen bezüglich der Genehmigung zur Anlandung oder Umladung nach diesem Artikel werden nach dem in den Artikeln 46 bis 49 festgelegten Verfahren erlassen.

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