Artikel 26 VO (EU) 2010/1236

Hafeninspektionen

(1) Jeder Mitgliedstaat inspiziert auf der Grundlage eines Risikomanagements, das die allgemeinen Richtlinien gemäß Anhang II berücksichtigt, in jedem Berichtsjahr bei frischem Fisch mindestens 5 % und bei gefrorenem Fisch mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen in seinen Häfen.

(1a) Inspektionen werden in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt, und kein Fischereifahrzeug wird dadurch schikaniert.

(2) Die Inspektoren kontrollieren alle relevanten Bereiche des Schiffes, um zu prüfen, ob die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden. Inspektionen werden nach den in Anhang III festgelegten Verfahren durchgeführt.

(2a) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffes zu erleichtern, unter anderem indem er — soweit erforderlich und möglich — sicherstellt, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.

(3) Die nationalen Inspektoren bemühen sich, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, und sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört und behindert und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

(3a) Nationale Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.

(4) Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.

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