Artikel 27 VO (EU) 2010/1236

Inspektionsberichte

(1) Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts auf dem Formblatt dokumentiert, das gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde.

(2) Der Kapitän kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Bemerkungen hinzufügen. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt.

(3) Dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC wird von jedem Inspektionsbericht unverzüglich eine Kopie übermittelt. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes auf Anfrage übersandt.

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