Artikel 28 VO (EU) 2010/1236

Geltungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt dieses Kapitel für Fischereifahrzeuge der EU und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Regelungsgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

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