Artikel 29 VO (EU) 2010/1236
Verfahren bei Vorliegen eines Verstoßes
(1) Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC zuwiderläuft, so
- a)
- vermerkt er den Verstoß in dem in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 9 oder Artikel 27 genannten Bericht;
- b)
- trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen. An allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden;
- c)
- versucht er unverzüglich, mit einem Inspektor oder der benannten Behörde des Flaggenstaates des inspizierten Fischereifahrzeugs Verbindung aufzunehmen;
- d)
- übermittelt er den Inspektionsbericht umgehend der Kommission oder der von ihr benannten Stelle.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, teilt den benannten Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle soweit möglich im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich mit.
Der die Inspektion vornehmende Mitgliedstaat teilt die dabei gemachten Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Unterlagen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und eine Kopie davon der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, die eine Kopie an das Sekretariat der NEAFC weiterleitet.
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