Artikel 30 VO (EU) 2010/1236

Folgemaßnahmen im Falle eines Verstoßes

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so muss er umgehend Schritte nach seinem innerstaatlichen Recht einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst das betreffende Fischereifahrzeug zu inspizieren.

(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Anschrift dieser Behörden sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Angaben anschließend an das Sekretariat der NEAFC weiter.

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