Artikel 31 VO (EU) 2010/1236

Schwere Verstöße

Als schwere Verstöße im Sinne dieser Verordnung gelten

a)
Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
b)
Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,
c)
Einsatz verbotener Fanggeräte,
d)
falsche Fangmeldungen in erheblichem Umfang,
e)
wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 9 oder 11,
f)
Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 23 bezeichneten Hafen,
g)
Nichtbeachtung von Artikel 24,
h)
Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates gemäß Artikel 25,
i)
Hinderung eines Inspektors an der Ausübung seiner Pflichten,
j)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
k)
Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,
l)
Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
m)
mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,
n)
Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,
o)
Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Diensten an Schiffe, die auf der Liste gemäß Artikel 44 stehen.

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