Artikel 31 VO (EU) 2010/1236
Schwere Verstöße
Als schwere Verstöße im Sinne dieser Verordnung gelten
- a)
- Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
- b)
- Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,
- c)
- Einsatz verbotener Fanggeräte,
- d)
- falsche Fangmeldungen in erheblichem Umfang,
- e)
- wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 9 oder 11,
- f)
- Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 23 bezeichneten Hafen,
- g)
- Nichtbeachtung von Artikel 24,
- h)
- Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates gemäß Artikel 25,
- i)
- Hinderung eines Inspektors an der Ausübung seiner Pflichten,
- j)
- gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
- k)
- Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,
- l)
- Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
- m)
- mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,
- n)
- Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,
- o)
- Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Diensten an Schiffe, die auf der Liste gemäß Artikel 44 stehen.
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