Artikel 32 VO (EU) 2010/1236

Folgemaßnahmen im Falle schwerer Verstöße

(1) Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug einen schweren Verstoß gemäß Artikel 31 begangen hat, so teilt er diesen Verstoß im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 umgehend der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und dem oder den Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe im Falle von Umladungen mit und sendet eine Kopie an das Sekretariat der NEAFC.

(2) Zur Beweissicherung trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.

(3) Der Inspektor ist befugt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um den ordnungsgemäß befugten Inspektor gemäß Artikel 33 über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis der Flaggenstaat ihn in seiner Antwort auffordert, das Fischereifahrzeug zu verlassen.

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