Artikel 33 VO (EU) 2010/1236

Folgemaßnahmen im Falle schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der EU

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung gemäß Artikel 32 Absatz 1 und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird. Der ordnungsgemäß befugte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die vom Inspektor zusammengestellten Beweise für den mutmaßlichen Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(2) Wenn, nach Mitteilung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Inspektion, das Beweismaterial dies rechtfertigt, fordert der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auf, umgehend, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, zwecks eingehender Inspektion unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats einen von diesem bezeichneten Hafen anzulaufen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat bezeichneten Hafen zu bringen.

(4) Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der Kommission oder der von ihr benannten Stelle und gegenüber dem Staat, der die Inspektion durchgeführt hat. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Begründung an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(5) Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission oder die von ihr benannte Stelle umgehend über die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.

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