Artikel 34 VO (EU) 2010/1236
Meldung und Verfolgung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis zum 15. Februar jedes Jahres den Stand der Verfahren wegen Verstößen gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, die im vorangegangenen Kalenderjahr begangen wurden. Die Verstöße werden weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt, bis die Verfahren nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Berichte vor dem 1. März desselben Jahres an das Sekretariat der NEAFC weiter.
(2) Der nach Absatz 1 vorgeschriebene Bericht gibt Auskunft über den laufenden Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs und/oder Geräts und gegebenenfalls schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.
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