Artikel 47 VO (EU) 2010/1236

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 46 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 2011 übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von drei Jahren Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 48 widerruft.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 48 und 49 genannten Bedingungen.

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