Artikel 46 VO (EU) 2010/1236
Übertragung von Befugnissen
(1) Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 und gemäß den in Artikel 48 und 49 festgelegten Bedingungen die Durchführungsbestimmungen für Artikel 25, die Liste der Fischereiressourcen gemäß Artikel 10 Absatz 1 sowie detaillierte Bestimmungen zu den unter Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 fallenden Anmeldungs- und Annullierungsverfahren, einschließlich der Zeiträume, erlassen.
(2) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
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