Artikel 45 VO (EU) 2010/1236
Vertraulichkeit
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 19 Absatz 1 an das Sekretariat der NEAFC übermittelt oder von diesem erhalten wurden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.
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