Artikel 44 VO (EU) 2010/1236
Schiffe, die IUU-Tätigkeiten betreiben
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste von Schiffen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat ( „A” -Liste)
- a)
- gemäß Artikel 41 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
- b)
- keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats oder zur Umladung in ihren Hoheitsgewässern erhalten,
- c)
- weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen,
- d)
- keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und d gelten nicht für in der „A” -Liste eingetragene Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.
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