Artikel 44 VO (EU) 2010/1236

Schiffe, die IUU-Tätigkeiten betreiben

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste von Schiffen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat ( „A” -Liste)

a)
gemäß Artikel 41 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
b)
keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats oder zur Umladung in ihren Hoheitsgewässern erhalten,
c)
weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen,
d)
keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und d gelten nicht für in der „A” -Liste eingetragene Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.

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