Artikel 43 VO (EU) 2010/1236

Berichte über Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)
die Zahl der im Rahmen dieser Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die jeweiligen Inspektionsdaten und die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Inspektionsergebnisse; und
b)
bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach dieser Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 42.

(2) Zusätzlich zu den Überwachungsberichten und den Angaben zu Inspektionen können die Mitgliedstaaten der Kommission oder der von ihr benannten Stelle jederzeit weitere Angaben übermitteln, die für die Identifizierung von Schiffen einer Nichtvertragspartei, die möglicherweise im Übereinkommensgebiet IUU-Tätigkeiten betreiben, von Bedeutung sein können.

(3) Auf der Grundlage dieser Angaben übermittelt die Kommission oder die von ihr benannte Stelle bis zum 1. März jedes Jahres dem Sekretariat der NEAFC einen Gesamtbericht über die Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.