Artikel 42 VO (EU) 2010/1236
Anlandungen, Umladungen und anderweitige Nutzung eines Hafens
(1) Mit der Anlandung, Umladung und/oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
(2) Hat ein Schiff einer Nichtvertragspartei einen Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn
- a)
- das Schiff gemäß Artikel 41 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die die Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gelten, es sei denn, der Kapitän des Schiffs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsgebiets oder im Einklang mit allen einschlägigen Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gefangen wurde, oder
- b)
- der Flaggenstaat des Schiffs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe die in Artikel 25 genannte Bestätigung nicht vorlegt, oder
- c)
- der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis d nicht nachgekommen ist, oder
- d)
- den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden oder
- e)
- den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligt war oder solche Fangtätigkeiten unterstützt hat.
(3) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 wird dem betreffenden Schiff einer Nichtvertragspartei untersagt, in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten Umladungen vorzunehmen.
(4) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ihre Entscheidung mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.
(5) Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Schiff ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.
(6) Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er umgehend alle, die eine Mitteilung nach Absatz 4 erhalten haben. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.
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