Artikel 41 VO (EU) 2010/1236
Hafeninspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, im Einklang mit Artikel 26 Absätze 2 und 3 inspiziert werden. Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 27 dokumentiert. Kommt der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis b nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.
(2) Die Ergebnisse aller Inspektionen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das Sekretariat der NEAFC weiterleitet.
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