Artikel 40 VO (EU) 2010/1236

Anlaufen eines Hafens

(1) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei darf nur einen nach Artikel 23 bezeichneten Hafen anlaufen. Will der Kapitän einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 24 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle wiederum leitet diese Angaben an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(2) Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die sich nicht vorschriftsmäßig gemäß Artikel 24 vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben, die Einfahrt in seine Häfen.

(3) Der Beschluss, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen, wird dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter unverzüglich vom Hafenmitgliedstaat mitgeteilt und an den Flaggenstaat des Schiffs sowie an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

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