Artikel 39 VO (EU) 2010/1236
Inspektionen auf See
(1) Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Schiffs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffes zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 9 dokumentiert.
(2) Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, dem Sekretariat der NEAFC und dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, kann ein Mitgliedstaat jede nach dem Völkerrecht angemessene Maßnahme treffen. Die Mitgliedstaaten werden angehalten zu prüfen, ob ihre innerstaatlichen Maßnahmen geeignet sind, die Gerichtsbarkeit über solche Schiffe auszuüben.
(3) Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord seines Schiffes kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis d nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ( „IUU-Tätigkeiten” ) nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet wiederum diese Angaben umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter.
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