Artikel 38 VO (EU) 2010/1236
Sichtungen und Identifizierungen von Schiffen von Nichtvertragsparteien
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich, wenn Schiffe von Nichtvertragsparteien beim Fischfang im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet umgehend das Sekretariat der NEAFC und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.
(2) Der Mitgliedstaat, der das Schiff der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, wenn die NEAFC seinem Flaggenstaat nicht den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat.
(3) Wird ein Schiff einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Schiff einer Nichtvertragspartei, das bei Umladetätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.
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