Artikel 37 VO (EU) 2010/1236
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
(2) Dieses Kapitel berührt weder die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 noch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
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