Artikel 36 VO (EU) 2010/1236

Berichterstattung über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten

(1) Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über Folgendes Bericht:

a)
die Zahl der gemäß den Artikeln 19, 20 und 26 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Inspektionen auf den Schiffen jeder Vertragspartei, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position bei Inspektion des betreffenden Schiffes sowie die Art des Verstoßes;
b)
die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Tage auf See, die Zahl der Sichtungen (Schiffe von Vertragsparteien und Schiffe von Nichtvertragsparteien) und die Liste der Schiffe, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde.

(2) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission oder die von ihr benannte Stelle einen Bericht für die Union. Sie übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das Sekretariat der NEAFC.

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