Artikel 50 VO (EU) 2010/1236
Durchführung
(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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