Artikel 51 VO (EU) 2010/1236

Änderungsverfahren

Um Änderungen an den für die Union verbindlichen geltenden Bestimmungen der Regelung in Unionsrecht zu überführen, kann die Kommission, soweit erforderlich, durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 und gemäß den in den Artikeln 48 und 49 festgelegten Bedingungen die Rechtsvorschriften dieser Verordnung abändern, die Folgendes betreffen:

a)
Beteiligung der Vertragsparteien an der Fischerei im Regelungsgebiet gemäß Artikel 5;
b)
Entfernung und Beseitigung von stationärem Fanggerät und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät gemäß Artikel 6 und Artikel 7;
c)
Einsatz des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 11;
d)
Zusammenarbeit und Übermittlung von Angaben an das Sekretariat des NEAFC gemäß Artikel 12;
e)
Anforderungen für die getrennte Lagerung und Kennzeichnung gefrorener Fischereiressourcen gemäß Artikel 14 und Artikel 15;
f)
Bereitstellung von NEAFC-Inspektoren gemäß Artikel 16;
g)
Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Regelung durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien gemäß Kapitel VI;
h)
die Liste der regulierten Ressourcen gemäß dem Anhang.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

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