ANHANG III VO (EU) 2010/1236

INSPEKTIONSMAßNAHMEN DER HAFENMITGLIEDSTAATEN

Nationale Inspektoren müssen

a)
überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;
b)
überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;
c)
überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 24 übereinstimmen;
d)
alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS), überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;
e)
alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;
f)
untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde;
g)
die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen;
h)
den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;
i)
nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen;
j)
bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei durchgeführt hat;
k)
dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts;
l)
wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.

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