ANHANG II VO (EU) 2010/1236

ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI KONTROLLEN DURCH DIE HAFENMITGLIEDSTAATEN

Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.

Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeitet jeder Hafenmitgliedstaat seine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.

Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.

Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fangtätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die von den Hafenmitgliedstaaten vorgenommene Kontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden:

a)
Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei;
b)
gefrorene Fänge;
c)
große Fangmengen;
d)
zuvor auf See umgeladene Fänge;
e)
außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge;
f)
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge;
g)
Fänge hochwertiger Arten;
h)
Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind;
i)
Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.

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