Anlage VO (EU) 2010/1236
Erklärungen zu Artikel 51
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten fest, dass alle nicht wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsakts, die gegenwärtig unter Artikel 51 der Verordnung aufgelistet sind (Übertragung von Befugnissen), aus politischer Sicht jederzeit zum wesentlichen Bestandteil der bestehenden NEAFC-Kontrollregelung werden können. Für einen solchen Fall verweisen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darauf, dass beide gesetzgebenden Organe, der Rat oder das Parlament, umgehend entweder das Recht, Einwände gegen den Entwurf eines delegierten Rechtsakts der Kommission zu erheben, oder das Recht auf Widerruf der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 48 und Artikel 49 der Verordnung ausüben können.”
„Der Rat und das Parlament stimmen darin überein, dass die Aufnahme einer Vorschrift der NEAFC-Kontrollregelung in diese Verordnung als nicht wesentlicher, zurzeit in Artikel 51 aufgeführter, Bestandteil an sich nicht bedeutet, dass eine solche Vorschrift von den gesetzgebenden Organen automatisch als nicht wesentlicher Bestandteil einer künftigen Verordnung betrachtet wird.”
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass künftige Standpunkte der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.