Artikel 8 VO (EU) 2010/1239

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1114,99 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

662,97 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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