Artikel 9 VO (EU) 2010/1239
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1337,19 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2674,39 EUR.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 auf 1215,63 EUR festgesetzt.
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