Artikel 1 VO (EU) 2010/1249
Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) In den nach Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung geführten Büchern werden alle Beträge, die sich auf eine der Kommission nach Artikel 55 mitgeteilte Unregelmäßigkeit beziehen, mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.
- 2.
-
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich zum 31. März eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:” .
- ii)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;.
- iii)
-
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- d)
- eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar oder als voraussichtlich nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, geordnet nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnungen ausgestellt wurden.
- iv)
-
Folgende Unterabsätze werden angefügt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.
- b)
-
Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeden Betrag, auf den in Absatz 2 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.
Der Gemeinschaftsanteil geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung nicht auf eine der folgenden Weisen tätig wird:
- a)
- Sie fordert Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Grundverordnung an;
- b)
- sie unterrichtet den Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht, hinsichtlich dieses Betrags eine Untersuchung einzuleiten;
- c)
- sie fordert den Mitgliedstaat auf, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.
Die Jahresfrist gilt nicht, wenn Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
(2b) Für die in Absatz 2 genannte Erklärung rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.
- 3.
-
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung:
- l)
- die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Beitrag der Europäischen Union;
- m)
- die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende EU-Beitrag, für den ein Risiko besteht;
- n)
- bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die unter Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;
- o)
- der Code der Region oder des Gebiets, in der oder dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere);.
- b)
-
In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
- b)
- Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;
- c)
- Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden.
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Praktiken, die den begangenen Unregelmäßigkeiten zugrunde liegen, sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.
- 4.
-
Artikel 57 erhält folgende Fassung:
Artikel 57
Mitteilung weiterführender Maßnahmen (1) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 55 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach diesem Artikel Angaben hinsichtlich der Einleitung, des Abschlusses oder der Einstellung von Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den mitgeteilten Unregelmäßigkeiten sowie Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren.
Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:
- a)
- ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;
- b)
- ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen EU- oder einzelstaatliches Recht zurückgehen;
- c)
- einen Verweis auf die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind;
- d)
- ob Betrug nachgewiesen wurde.
(2) Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.
- 5.
-
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten” ; - b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der mit Beschluss 94/140/EG der Kommission(*) eingesetzt wurde.
Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und den in Artikel 101 der Grundverordnung genannten Ausschuss jährlich über die finanzielle Größenordnung der für den Fonds aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen Kategorien von Unregelmäßigkeiten, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl.
- 6.
- Artikel 62 wird gestrichen.
- 7.
-
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 gestrichen;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um.
Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.
- 8.
- Anhang X wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.