Präambel VO (EU) 2010/1249

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten zu treffen, diese aufzudecken und zu korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und die Kommission darüber zu unterrichten und sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten.
(2)
Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(2) gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission(3) vorzulegen ist.
(3)
Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, genau widerspiegeln. Ferner sollten im Interesse größerer Effizienz und Kostenwirksamkeit auch die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden.
(4)
Unter Bezug auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte klar gestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurden.
(5)
Im Hinblick auf eine gut funktionierende Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 ist entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(3)

ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

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