Artikel 3 VO (EU) 2010/1255
(1) In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Antwort „ja” anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.
(2) Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses muss mit einer Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf das Echtheitszeugnis beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.
Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so
- a)
- vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen im Echtheitszeugnis;
- b)
- trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.
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