Artikel 4 VO (EU) 2010/1255
(1) Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II dieser Verordnung genannten Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und dass sie der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Montenegro, Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina und Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien entsprechen.
(2) Die Echtheitszeugnisse werden nach dem jeweiligen Muster für die betreffenden Ausfuhrländer gemäß den Anhängen III bis VII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Die Zeugnisse können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können eine Übersetzung des Zeugnisses verlangen.
(3) Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.
Die Zeugnisformulare haben das Format 210 × 297 mm. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.
(4) Jedes Echtheitszeugnis ist mit einer laufenden Nummer, gefolgt vom Namen des Ausgabelandes, zu kennzeichnen.
Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.
(5) Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.
(6) Ein Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
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