Präambel VO (EU) 2010/151

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Zölle der drei Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 17 % und 38,8 %. Der residuale Zoll beträgt 63,5 %.
1.2
Überprüfungsantrag
(2)
Im Mai 2008 ging bei der Kommission ein Antrag eines ausführenden Herstellers bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
(3)
Der Antrag wurde von Shandong Weldstone Tungsten Industry Co. Ltd. ( „SWT” oder „Antragsteller” ) eingereicht.
(4)
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass seine Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs der rechnerisch ermittelten Normalwerte und der Preise bei der Ausfuhr in die Union deutlich geringer als die geltende Maßnahme erschien und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist.
1.3
Einleitung
(5)
Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(3) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung der Frage beschränkte, inwieweit die Ausfuhren von SWT gedumpt sind. Bei der „betroffenen Ware” handelte es sich um dieselbe Ware, wie in der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates dargelegt, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnittene, den KN-Codes ex81019910 und ex85159000 zugeordnete Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(6)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008.
(7)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfungsuntersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
2.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(8)
SWT nahm mit Schreiben an die Kommission vom 9. November 2009 seinen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China offiziell zurück. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise beginnt der Antragsteller die Wirtschaftlichkeit bestimmter Aspekte seiner Geschäftstätigkeit zu überprüfen.
(9)
Die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union erachteten die Begründung des Antragstellers für die Rücknahme als unwesentlich und nicht annehmbar.
(10)
Da der Überprüfungsantrag jedoch bereits im Mai 2008 gestellt worden war, d. h. vor dem Beginn der Wirtschaftskrise, und weil der Antragsteller den Antrag deutlich nach Ausbruch der Krise zurückzog, als die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war, kann die Kommission die Gründe für die Rücknahme nicht als unwesentlich ansehen.
(11)
Daraufhin wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfungsuntersuchung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommissionsdienststellen befanden, dass die Einstellung die geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lässt und keine zwingenden Argumente dafür vorgebracht wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher sollte die Überprüfungsuntersuchung eingestellt werden.
(12)
Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfungsuntersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in den Erwägungsgründen 10 und 11 dargelegten Schlussfolgerungen Anlass boten.
(13)
Daraus wird geschlossen, dass die Überprüfung, die die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China betrifft, ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1.

(3)

ABl. C 309 vom 4.12.2008, S. 11.

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