Artikel 2 VO (EU) 2010/175

Probenahme, Durchführung von Untersuchungen und Einrichtung von Sperrgebieten

(1) Wird eine erhöhte Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas ( „Pazifische Auster” ) festgestellt, so geht die zuständige Behörde wie folgt vor:

a)
Sie nimmt Proben gemäß Anhang I Teil A;
b)
sie führt Untersuchungen gemäß den diagnostischen Methoden in Anhang I Teil B im Hinblick auf das Vorkommen von OsHV-1 μvar durch.

(2) Bestätigen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchungen das Vorkommen von OsHV-1 μvar, so richtet die zuständige Behörde ein Sperrgebiet ein. Das Gebiet wird nach einer Einzelfallprüfung festgelegt, bei der die in Anhang I Teil C aufgeführten Faktoren berücksichtigt werden, die das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit beeinflussen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einrichtung des ersten Sperrgebiets in ihrem Hoheitsgebiet im Jahr 2010.

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