Artikel 3 VO (EU) 2010/175
Bedingungen für das Inverkehrbringen von Austern der Art Crassostrea gigas aus den in Artikel 2 genannten Sperrgebieten
(1) Pazifische Austern, die aus gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingerichteten Sperrgebieten stammen, werden nicht aus diesen Gebieten verbracht.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Pazifischen Austern aus einem Sperrgebiet verbracht werden, wenn
- a)
- sie für ein anderes Sperrgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 bestimmt sind;
- b)
-
sie aus einem Teil des Sperrgebiets einschließlich Zuchtbetrieben stammen, in dem/denen die Mortalität nicht erhöht ist und
- i)
- der jeweiligen Sendung Proben gemäß Anhang I Teil A entnommen wurden und
- ii)
- die Sendung Untersuchungen gemäß den diagnostischen Methoden in Anhang I Teil B im Hinblick auf das Vorkommen von OsHV-1 μvar unterzogen wurde und alle Ergebnisse negativ waren;
- c)
-
sie vor dem Verzehr durch Menschen zur weiteren Verarbeitung in Reinigungszentren, Versandzentren oder Verarbeitungsbetrieben bestimmt sind, die über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die
- i)
- umhüllte Viren inaktiviert oder
- ii)
- das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein angemessenes Niveau senkt;
- d)
-
sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verpackt und gekennzeichnet wurden und wenn sie
- i)
- in ihrer ursprünglichen Umgebung nicht mehr überleben können oder
- ii)
- zur weiteren Verarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
- e)
- diese Sendungen oder die darin enthaltenen Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten für Zucht- oder Umsetzungsgebiete bestimmten Sendungen werden von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II dieser Verordnung und den Erläuterungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 begleitet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
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