Artikel 7 VO (EU) 2010/175
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 1. Oktober 2010 einen Bericht über die gemäß Artikel 5 Absatz 2 gemeldeten Programme vor.
Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG zu verwenden.
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