Artikel 1 VO (EU) 2010/177

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 313 erhält folgende Fassung:

Artikel 313

(1) Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

(2) Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 dieser Verordnung ordnungsgemäß erbracht:

a)
Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
b)
Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden;
c)
Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a gelten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren als Gemeinschaftswaren, wenn sie:

a)
auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder
b)
auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

2.
Artikel 313a und 313b erhalten folgende Fassung:

Artikel 313a

Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.

Artikel 313b

(1) Einer Schifffahrtsgesellschaft kann auf Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist oder, sofern dies nicht der Fall ist, ein Regionalbüro unterhält, die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Artikels 313c erfüllt sind.

(2) Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a)
im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können;
b)
die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen;
c)
festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist;
d)
sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden;
e)
sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

(3) Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: „bewilligende Zollbehörden” ), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten (nachfolgend: „ersuchte Zollbehörden” ) mittels des in Artikel 14x genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems.

Unbeschadet Absatz 4 können die ersuchten Zollbehörden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer solchen Benachrichtigung den Antrag aus dem Grund ablehnen, dass die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist und die Ablehnung mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mitteilen. Die ersuchten Zollbehörden geben die Gründe der Ablehnung sowie die die Zuwiderhandlungen betreffenden Rechtsvorschriften an. In diesem Fall erteilt die bewilligende Zollbehörde die Zulassung nicht und unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnung und deren Gründe.

In Ermangelung einer Antwort oder Ablehnung seitens der ersuchten Zollbehörden erteilt die bewilligende Zollbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassung, die von den anderen von dem Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Zulassung wird in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem registriert und den ersuchten Zollbehörden wird durch dieses Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt, dass die Zulassung erteilt wurde.

(4) Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Sinne von Absatz 3 als erfüllt.

3.
Die folgenden Artikel 313c bis 313f werden eingefügt:

Artikel 313c

(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der gemäß Artikel 313b die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, ist verpflichtet, die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe einzusetzen.

(2) Die Schifffahrtsgesellschaft unterrichtet die bewilligende Zollbehörde über alle Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Wird die Zulassung seitens der bewilligenden Zollbehörde oder auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so teilt die bewilligende Zollbehörde den ersuchten Zollbehörden den Widerruf mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mit.

(3) Wird die Zulassung dahingehend geändert, dass sie auch für Mitgliedstaaten gilt, die in der ersten oder einer früheren Zulassung nicht genannt wurden, so kommt das Verfahren des Artikels 313b Absatz 3 zur Anwendung. Artikel 313b Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 313d

(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:

a)
Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
b)
erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
c)
Anlaufhäfen;
d)
Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;
e)
Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.

(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.

Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.

Artikel 313e

Ist ein für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung auf See vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen anzulegen, der nicht Teil des Linienverkehrs ist, was Häfen eines Drittlands oder Freizonen des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen einschließt, so benachrichtigt die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nächsten Gemeinschaftsanlaufhäfen einschließlich der an der planmäßigen Strecke gelegenen Häfen. In solchen Häfen geladene oder entladene Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren.

Artikel 313f

(1) Die Zollbehörden können von der Schifffahrtsgesellschaft einen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 313b bis 313e verlangen.

(2) Stellen die Zollbehörden fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, so benachrichtigen sie mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems unverzüglich alle von dem Linienverkehr betroffenen Zollbehörden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

4.
Artikel 324c Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anhang 37d Nummer 27 gilt sinngemäß.”

5.
Artikel 324e Absatz 4 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

c)
das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;
d)
das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.
Anhang 37a Titel II Abschnitt B „Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung” Datengruppe „PACKSTÜCKE” wird wie folgt geändert:

a)
Der Text des Attributs „Zeichen und Nummern der Packstücke” erhält folgende Fassung:

Zeichen und Nummern der Packstücke (Feld 31)
Art/Länge: an ..42
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut Art der Packstücke andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut” (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt” (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut Art der Packstücke einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

b)
Der Text des Attributs „Anzahl der Packstücke” erhält folgende Fassung:

Anzahl der Packstücke (Feld 31)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut Art der Packstücke andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut” (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt” (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut Art der Packstücke einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.